Arbeitszonenbewirtschaftung

Die Ausscheidung neuer Arbeitszonen setzt eine Arbeitszonenbewirtschaftung voraus. Gemäss dem Merkblatt Arbeitszonenbewirtschaftung des ARE vom 4. April 2019 müssen die Regionen bei Anpassungen an den Arbeitsplatzgebieten die bestehende Situation sowie der beabsichtigte Umgang mit den Arbeitszonen aus regionaler Sicht in einem Bericht aufzeigen. Zudem muss dargelegt werden, ob die Anpassungen zweckmässig sind und ob die Anforderungen gemäss dem kantonalen Richtplan eingehalten werden.

Eine Beurteilung der Region wird sowohl bei Anpassungen an den regionalen Arbeitsplatzgebieten – also jenen Arbeitsplatzgebieten, die im regionalen Richtplan bezeichnet werden – wie auch bei Anpassungen an den kommunalen Arbeitsplatzgebieten verlangt. Eine Beurteilung wird unabhängig davon verlangt, ob es sich um eine Anpassung am regionalen Richtplan oder an den kommunalen Nutzungsplanungen handelt.

Die Arbeitsplatzgebiete in der PZU leisten einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung der Region. Sie tragen zum einen dazu bei, dass in der Region sowohl innovative, technologieorientierte oder wertschöpfungsintensive Betriebe Platz finden. Zum anderen bieten sie auch Platz für Betriebe, die grossen Flächenbedarf haben, emissionsintensiv sind oder auf günstigere Standorte angewiesen sind. Die Arbeitsplatzgebiete stellen insbesondere sicher, dass die Region auch langfristig ein attraktiver Standort für das produzierende Gewerbe bleibt.

Die Region strebt einen haushälterischen Umgang mit dem Boden in Arbeitsplatzgebieten an. Die Entwicklung der Arbeitsplatzgebiete erfolgt so, dass Nutzungskonflikte (z. B. durch den Verkehr oder durch Lärmemissionen) minimiert werden. Gemäss regionalem Richtplan sollen beispielsweise verkehrsintensive Einrichtungen aufgrund ihrer räumlichen Wirkung an geeigneten Lagen konzentriert werden.

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